GEG 2024: Was davon seit Juli 2026 noch gilt (GModG-Reform)
Das Heizungsgesetz wurde im Juli 2026 grundlegend reformiert und in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt. Die 65%-Pflicht und die 30-Jahre-Austauschpflicht sind gestrichen. Was jetzt wirklich gilt.

Rechtsstand: 29.07.2026 · Förderstand: 21.07.2026
Wenn du diesen Artikel über eine Google-Suche gefunden hast, ist die Chance groß, dass du noch das alte GEG 2024 im Kopf hast — 65-%-Pflicht, 30-Jahre-Austauschzwang, Enddatum 2044. Das gilt seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Das Heizungsgesetz wurde grundlegend reformiert und umbenannt. Dieser Artikel erklärt, was sich geändert hat und was tatsächlich noch gilt.
Stand: 29.07.2026. Am 29. Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, BGBl. 2026 I Nr. 226) in Kraft getreten. Es ist keine Neufassung, sondern eine Reform und Umbenennung des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) — die Heizungsparagrafen wurden dabei gestrichen. Alle Angaben in diesem Artikel beziehen sich auf diesen Rechtsstand.
Dieser Artikel ist die Referenz: Er sagt, was gilt. Wenn du wissen willst, was sich im Juli 2026 konkret geändert hat und was das für eine anstehende Entscheidung bedeutet, steht das hier: Was das GModG wirklich geändert hat.
Was ist mit dem GEG passiert?
Das Stammgesetz heißt weiterhin Gebäudeenergiegesetz vom 08.08.2020 — es wurde nicht abgeschafft. Seit dem 29.07.2026 trägt es den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Der Grund für die Umbenennung: Der Kern des alten Heizungsgesetzes — die Vorgabe, welche Technik beim Heizungstausch erlaubt ist — wurde ersatzlos gestrichen.
Was ist ersatzlos entfallen?
| Regelung | Frühere Fundstelle | Status seit 29.07.2026 |
|---|---|---|
| 65-%-Erneuerbare-Pflicht bei neuer Heizung | § 71 GEG | gestrichen |
| 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel | § 72 Abs. 1–3 GEG | gestrichen |
| Fossiles Betriebsende (Betriebsverbot ab 01.01.2045, letzter Betriebstag 31.12.2044) | § 72 Abs. 4 GEG | gestrichen |
| Kopplung an kommunale Wärmeplanung | § 71 Abs. 8 GEG | gestrichen |
| Verpflichtende Energieberatung vor fossiler Heizung | § 71 Abs. 11 GEG | gestrichen |
| Informatorisches Beratungsgespräch beim Verkauf (bis zu zwei Wohnungen) | § 80 Abs. 4 | bleibt — bis Artikel 2 die §§ 80–83 zum 01.01.2027 ersetzt |
Zur Jahreszahl 2045: § 72 Abs. 4 GEG a. F. verbot den Betrieb ab dem 01.01.2045 — das ist derselbe Sachverhalt wie „letzter zulässiger Betriebstag 31.12.2044". Diese Regel ist gestrichen. Aus dem Gesetz verschwunden ist 2045 damit nicht: § 42a GModG behält das Jahr ausdrücklich bei, allerdings als Zieljahr für Brennstofflieferanten, nicht als Betriebsverbot für deine Heizung.
Wichtig: Das ist keine "Lockerung" — die gestrichenen Regeln existieren nicht mehr. Wer heute eine neue Heizung einbaut, ist an keine bestimmte Technologie gebunden.
Was gilt jetzt beim Heizungstausch?
§ 42 GModG — freie Heizungswahl. Zehn gleichrangige Heizungsoptionen stehen zur Wahl, ausdrücklich einschließlich Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Die frühere technologiebezogene Prüfung entfällt weitgehend — bedingungslos ist die Wahl aber nicht. § 42 gilt, wenn eine Heizung „in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt" wird, und ordnet an, dass dabei „die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten" sind. Daraus bleiben drei Schranken:
- § 44: Solarthermieanlagen müssen nach Solar Keymark zertifiziert sein.
- § 45: Für den Einbau von Biomasseheizungen gelten eigene Anforderungen.
- § 46: Stromdirektheizungen sind in bestehenden Wohngebäuden nur zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen der §§ 16 bzw. 19 an die Gebäudehülle um mindestens 30 % unterschreitet — ausgenommen sind selbst bewohnte Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen und der Austausch in einzelnen Räumen.
§ 43 GModG — die Bio-Treppe. Sie betrifft ausschließlich neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen — nicht deine bestehende Anlage. Wer nach dem 29.07.2026 eine neue fossile Heizung einbauen lässt, muss steigende Anteile an Biobrennstoff nutzen:
| Ab | Mindestanteil Biobrennstoff |
|---|---|
| 2029 | 10 % |
| 2030 | 15 % |
| 2035 | 30 % |
| 2040 | 60 % |
Statt Brennstoffbeimischung kommen zwei Wege in Betracht, beide mit Bedingungen:
- Hybridheizung (§ 43 Abs. 5): anerkannt nur, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlast-Wärmeerzeugers am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 erreicht — im bivalent-alternativen Betrieb mindestens 40 %. Dazu Nachweispflichten ab dem 01.01.2029 für die übrigen Betriebsweisen und nach dem 31.12.2039 für Gebäude ab sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude.
- Solarthermie (§ 43 Abs. 3): Für 2029 bis 2034 gilt eine vereinfachte Erfüllungsvermutung über die Aperturfläche. Danach — und für eine Anrechnung über 15 % hinaus — ist ein Nachweis durch eine nach § 88 GModG berechtigte Person nötig. 2035 endet also das Pauschalverfahren, nicht die Anrechenbarkeit.
Bei irreparablem Ausfall der alten Heizung unterscheidet § 43 Abs. 7 zwei Fälle: Bei Einbau zwischen dem 01.01.2028 und dem 31.12.2028 greift die Bio-Treppe erst 12 Monate nach dem Einbau. Ab dem 01.01.2029 gibt es keinen Aufschub mehr, sondern ein Einfrieren des Niveaus — 12 Monate lang gilt die Stufe weiter, die im Moment des Ausfalls galt, danach die dann aktuelle.
§ 42a GModG — noch keine Grüngasquote. Der Paragraf enthält weder ein Startjahr noch einen Prozentsatz. Er verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 01.12.2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Inverkehrbringer von Brennstoffen verpflichtet, ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Ob und wann es Zwischenstufen gibt, steht nicht im Gesetz. Käme die Regelung, träfe sie — anders als die Bio-Treppe — über den Brennstoffpreis auch Bestandsanlagen.
Welche Pflichten bleiben bestehen?
Der Wegfall der Heizungspflichten bedeutet nicht, dass das Gesetz wirkungslos wäre. Weiterhin in Kraft:
- Dämmpflicht oberste Geschossdecke (§ 47 GEG, jetzt § 35 GModG)
- Rohrleitungsdämmung in unbeheizten Räumen (jetzt § 69 GModG), mit Ausnahme für Selbstnutzer von Ein-/Zweifamilienhäusern
- Zwei-Jahres-Frist zur Nachrüstung nach Eigentumswechsel (§ 69 Abs. 4 GModG)
- Wärmepumpen-Prüfung (§ 60a, Gebäude ab sechs Wohneinheiten), Heizungsprüfung für vor dem 01.10.2009 eingebaute Anlagen ohne Wärmepumpe in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten (§ 60b, Frist 30.09.2027) und hydraulischer Abgleich (§ 60c)
- Informatorisches Beratungsgespräch beim Verkauf eines Gebäudes mit bis zu zwei Wohnungen (§ 80 Abs. 4) — bis zur Ablösung zum 01.01.2027
- Energieausweis-Pflichten bei Verkauf, Vermietung und Neubau. Das Regime bleibt aber nicht unverändert: Artikel 2 Nr. 32 GModG ersetzt die §§ 80 bis 83 zum 01.01.2027 durch ein digitales, maschinenlesbares Format. Die Klassen A+ bis H für Wohngebäude (Anlage 10) bleiben; für Nichtwohngebäude kommt ab 2027 die neue Anlage 10a mit A bis G.
- Bußgelder bei Verstößen (§ 108 GModG) — bis 50.000 € allerdings nur für die Tatbestände in § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 12 bis 14; die übrigen sind auf 10.000 € oder 5.000 € gedeckelt
Welcher Paragraf des alten GEG jetzt welche Nummer trägt, steht vollständig in unserer Paragrafen-Referenz GEG zu GModG.
Wie viel Förderung gibt es jetzt beim Heizungstausch?
Seit dem 21.07.2026 gilt eine neue BEG-Förderrichtlinie. Die wichtigsten Eckpunkte:
| Baustein | Satz | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | alle förderfähigen Anlagen im Bestand, einkommensunabhängig |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % (Stand 21.07.2026, sinkt danach halbjährlich bis auf 0 % ab 01.08.2028) | nur Selbstnutzer, altersabhängig je nach Kesseltyp |
| Einkommensbonus | 40 / 30 / 10 % gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen | nur Selbstnutzer |
| Familienzuschlag | −10.000 € auf das angesetzte Einkommen bei minderjährigem Kind | nur Selbstnutzer |
Der Gesamtdeckel liegt bei 70 %, in der untersten Einkommensstufe (bis 30.000 € angesetztes zvE) bei 80 % — maximal 22.400 € Förderung. Der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag aus der Vorgängerrichtlinie sind entfallen.
Was bedeutet die Reform konkret für dein Haus?
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Fazit: Du musst nicht mehr. Aber rechnen solltest du.
Die Reform nimmt die Pflicht, aber nicht die Rechnung. Eine neue Gasheizung ist wieder legal — aber der CO2-Preis steigt weiter, und die Klimabonus-Förderung sinkt planmäßig bis 2028 auf null. Wer ohnehin in den nächsten Jahren eine neue Heizung braucht, verschenkt bei zu langem Warten Fördergeld, keine Rechtssicherheit.
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Häufige Fragen
- Wurde das GEG abgeschafft?
- Nein. Das Stammgesetz — das Gebäudeenergiegesetz vom 08.08.2020 — besteht weiter, es heißt seit dem 29.07.2026 nur Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Paragrafen zum Heizungstausch wurden gestrichen, nicht das ganze Gesetz.
- Muss ich meine funktionierende Gasheizung austauschen?
- Nein — und das war auch vorher schon so. Neu ist: Selbst beim freiwilligen Austausch gibt es keine 65%-Erneuerbare-Pflicht mehr. Du kannst wieder eine reine Gas- oder Ölheizung einbauen lassen.
- Gilt beim Neueinbau einer Gasheizung noch irgendeine Vorgabe?
- Ja, die neue Bio-Treppe (§ 43 GModG): Ab 2029 müssen neu eingebaute fossile Heizungen einen steigenden Anteil Biobrennstoff nutzen — 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040. Erfüllbar auch über eine Hybridheizung, aber nur wenn die Wärmepumpe mindestens 30 % der Spitzenlast-Leistung am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 erreicht (bivalent-alternativ: 40 %, § 43 Abs. 5), oder über Solarthermie (§ 43 Abs. 3). Bestehende Heizungen sind von der Bio-Treppe nicht betroffen.
- Was passiert, wenn ich gegen verbleibende Pflichten verstoße (z. B. Dämmpflichten)?
- Diese Pflichten (etwa Geschossdeckendämmung, Rohrleitungsdämmung, Heizungs- und Wärmepumpenprüfung nach §§ 60a–60c, Energieausweis) bestehen fort. Verstöße bleiben Ordnungswidrigkeiten. Der Höchstbetrag von 50.000 € gilt aber nur für die in § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 12 bis 14 genannten Tatbestände — die übrigen sind auf 10.000 € oder 5.000 € gedeckelt.
