GEG zu GModG: Paragrafen-Umnummerierung (Tabelle, Stand 2026) | Raumtemperatur

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GModGGEGParagrafenReferenz

GEG heißt jetzt GModG: die Paragrafen-Zuordnung alt zu neu

Mit dem GModG vom 29.07.2026 haben sich die Paragrafennummern des Gebäudeenergiegesetzes verschoben: § 47 wird § 35, §§ 71 ff. werden §§ 42 ff. Die vollständige Zuordnung alt zu neu — mit dem, was gestrichen wurde und was nur umgezogen ist.

Gabriel Michels
Gabriel Michels
8 Min. Lesezeit

Rechtsstand: 29.07.2026 · Förderstand: 21.07.2026

Wenn du gerade einen Text, einen Vertrag, eine Software oder ein Merkblatt auf den neuen Stand bringst, brauchst du wahrscheinlich genau eine Sache: die Zuordnung, welcher Paragraf des Gebäudeenergiegesetzes jetzt welche Nummer trägt. Diese Seite ist dafür da.

Vorab der Punkt, der die meisten Missverständnisse erzeugt: Das GModG ist kein neues Gesetz. Es ist das umbenannte Gebäudeenergiegesetz. Stammgesetz bleibt das GEG vom 08.08.2020. Geändert haben sich die Überschrift und die Paragrafennummern. Formulierungen wie „das GEG wurde abgeschafft" sind falsch — korrekt ist: das GEG heißt jetzt GModG, und die Heizungsparagrafen sind gestrichen.1

Die Umnummerierung

Diese Paragrafen haben nur die Nummer gewechselt. Der Inhalt ist derselbe.

alt (GEG)neu (GModG)Regelungsgegenstand
§ 47§ 35Dämmpflicht oberste Geschossdecke
§ 48§ 36Bedingte Anforderungen bei Bauteiländerung, inkl. 10-%-Bagatellgrenze
§ 50§ 38
§ 51§ 39
§ 71a§ 56Gebäudeautomation
§§ 71 ff.§§ 42 ff.Anforderungen an Heizungsanlagen — inhaltlich vollständig neu, siehe unten
§ 73§ 69 Abs. 3/4Selbstnutzer-Ausnahme, jetzt nur noch für die Rohrleitungsdämmung

Zwei Zeilen in dieser Tabelle haben mit Absicht keine Inhaltsangabe. Wir führen § 50 und § 51 auf, weil die Umnummerierung belegt ist; den Regelungsgegenstand geben wir nicht aus zweiter Hand wieder. Was wir belegen können, steht da.

Die Zeile §§ 71 ff. → §§ 42 ff. ist zudem keine reine Umnummerierung. An dieser Stelle steht jetzt etwas anderes — dazu weiter unten.

Was ersatzlos gestrichen wurde

Das ist der eigentliche Kern der Reform. Diese Vorschriften sind nicht verschoben, sondern weg:

RegelungAlte FundstelleStatus
65-%-Erneuerbare-Pflicht§ 71 GEGgestrichen
Kopplung an die kommunale Wärmeplanung als Rechtsauslöser§ 71 Abs. 8 GEGgestrichen
Beratungspflicht vor Einbau einer fossilen Heizung§ 71 Abs. 11 GEGgestrichen
Übergangsfrist von fünf Jahren bei Havarie§§ 71i–71n GEGgestrichen
30-Jahre-Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel§ 72 Abs. 1–3 GEGgestrichen
Fossiles Betriebsende zum 31.12.2044§ 72 Abs. 4 GEGgestrichen

Die Streichung der §§ 71 bis 73 erfolgt durch Art. 1 Nr. 32 des Änderungsgesetzes.2

Eine Korrektur, die häufig falsch kursiert: Das informatorische Beratungsgespräch beim Verkauf eines Gebäudes mit bis zu zwei Wohnungen nach § 80 Abs. 4 ist nicht gestrichen. Gefallen ist nur die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung (§ 71 Abs. 11 GEG a. F.). § 80 Abs. 4 gilt fort, bis Art. 2 Nr. 32 die §§ 80 bis 83 zum 01.01.2027 durch ein digitales Energieausweisregime ersetzt. Texte, die sich auf „§ 80 Abs. 4 gestrichen" stützen, sind zu korrigieren.3

Was neu an die Stelle getreten ist

An der Stelle der gestrichenen Heizungsparagrafen stehen drei neue Vorschriften:

§ 42 GModG — Optionenkatalog. Zehn gleichrangig zulässige Wege, darunter ausdrücklich Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen ohne zeitliche Begrenzung. Eine pauschale technologiebezogene Zulässigkeitsprüfung gibt es nicht mehr. Bedingungslos ist die Wahl trotzdem nicht: § 42 ordnet selbst an, dass „die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten" sind — Solar-Keymark-Zertifizierung bei Solarthermie (§ 44), Anforderungen an den Einbau von Biomasseheizungen (§ 45), und für Stromdirektheizungen im Bestand eine Hüllflächenanforderung (§ 46).4

§ 43 GModG — die „Bio-Treppe". Wer nach dem 29.07.2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein Bestandsgebäude einbaut, muss ab 2029 einen Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe einsetzen: 10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040. Eine Stufe für 2045 enthält das Gesetz nicht. Für früher eingebaute Heizungen gilt die Quote nicht — das ist der entscheidende Unterschied für alle Bestandsanlagen.5

§ 42a GModG — kein Quotengesetz. Hier ist Vorsicht geboten, weil die Vorschrift oft falsch zitiert wird. § 42a enthält weder ein Startjahr noch eine Prozentzahl. Eine „Grüngasquote ab 2028" existiert nicht. § 42a verpflichtet die Bundesregierung lediglich, bis zum 01.12.2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Inverkehrbringer von Brennstoffen — nicht Eigentümer — dazu verpflichten würde, ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.6

Was unverändert weiter gilt

Der häufigste Fehler in die andere Richtung ist die Überkorrektur: „für Bestandseigentümer sind jetzt alle Pflichten weg". Das stimmt nicht. Weggefallen sind die heizungsbezogenen Pflichten. Diese bestehen fort:

Pflichtaltneu
Dämmpflicht oberste Geschossdecke§ 47§ 35
Rohrleitungsdämmung in unbeheizten Bereichen§ 69§ 69
Selbstnutzer-Ausnahme, Zwei-Jahres-Frist ab erstem Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002§ 73§ 69 Abs. 4
Bedingte Anforderungen bei Bauteiländerung, 10-%-Bagatellgrenze§ 48§ 36
Informatorisches Beratungsgespräch beim Verkauf, Gebäude ≤ 2 Wohnungen§ 80 Abs. 4§ 80 Abs. 4, bis 01.01.2027
Energieausweis-Pflichten§§ 80 ff.§§ 80 ff. unverändert bis 01.01.2027
Heizungsprüfung, Wärmepumpen-Check und hydraulischer Abgleich§§ 60a–60c§§ 60a–60c, unverändert
Ordnungswidrigkeiten§ 108§ 108

Die Prüfpflichten der §§ 60a bis 60c haben ihre Nummern behalten — sie stehen deshalb nicht in der Umnummerierungstabelle oben. Wichtig ist ihr Anwendungsbereich, der oft zu weit wiedergegeben wird: Sie greifen erst in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten, nicht im Ein- oder Zweifamilienhaus. § 60a betrifft die Wärmepumpen-Prüfung, § 60b die Heizungsprüfung für vor dem 01.10.2009 eingebaute Anlagen ohne Wärmepumpe (Frist: 30.09.2027), § 60c den hydraulischen Abgleich.7

Zwei weitere Punkte verdienen eine Präzisierung.

Die Energieeffizienzklassen bleiben. Für Wohngebäude gilt weiter die Skala A+ bis H nach Anlage 10. Die neue EU-Skala A–G betrifft ausschließlich Nichtwohngebäude und gilt ab dem 01.01.2027. Wer für sein Wohnhaus einen neuen Energieausweis bekommt, erhält weiterhin die gewohnte Einteilung.8

Der Bußgeldrahmen ist nicht pauschal 50.000 €. Diese Zahl kursiert als Obergrenze für alles, was falsch ist. Tatsächlich gilt der Höchstbetrag von 50.000 € nur für § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 12 bis 14. Die übrigen Tatbestände liegen bei 10.000 € beziehungsweise 5.000 €.9

Ein Hinweis zur Verifikation

Wenn du die neue Fassung nachschlagen willst: gesetze-im-internet.de hinkt hinterher. Anfang August 2026 zeigte das Portal unter /geg noch die Fassung vor dem GModG — dort standen § 72 „Betriebsverbot für Heizkessel" und § 73 „Ausnahme" weiterhin mit Inhalt.

Das ist ein Aktualisierungs-Lag des Portals, keine abweichende Rechtslage. Maßgeblich sind das Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28.07.2026) und die Gesetzesbegründung.10

Wenn du also in einer Recherche auf die alte Fassung stößt, prüfe zuerst das Verkündungsdatum der Quelle, bevor du daraus einen Widerspruch ableitest.

Was auf dieser Seite bewusst fehlt

Diese Tabelle enthält nur Zuordnungen, die wir gegen eine Primärquelle belegen können. Zwei Bereiche fehlen deshalb, obwohl danach gefragt wird:

  • Die genaue Paragrafenfolge des Energieausweisregimes ab dem 01.01.2027. Bis dahin gelten die §§ 80 ff. unverändert. Was danach an welcher Stelle steht, folgt aus Art. 2 des Änderungsgesetzes und wird hier ergänzt, wenn wir es belegen können.
  • Ein vollständiger Abgleich aller Paragrafen. Die Tabelle oben deckt die Vorschriften ab, die für Heizung, Sanierung und Gebäudehülle im Wohngebäudebestand praktisch relevant sind — nicht das gesamte Gesetz.

Und ein Restrisiko, das man kennen sollte: Im Gesetzgebungsverfahren wurden verfassungs- und europarechtliche Bedenken erhoben; eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht gilt als wahrscheinlich. Ein Kippen der Novelle ist unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Das ist der Grund, warum wir Rechtsaussagen konsequent mit Stand-Datum versehen statt als zeitlose Wahrheit zu formulieren.11

Der große Umbau der Bestandsvorschriften ist mit dem 29.07.2026 außerdem nicht abgeschlossen — der nächste Schritt folgt zum 01.01.2027.

Wenn du wissen willst, was das für dein Haus heißt

Diese Seite beantwortet, wo etwas steht. Sie beantwortet nicht, was du tun solltest. Was die Reform konkret für eine bestimmte Heizung in einem bestimmten Haus bedeutet, hängt an Baujahr, Zustand, Verbrauch und Förderfähigkeit:

Woher jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite stammt und wann wir sie zuletzt geprüft haben, steht unter Quellen und Datenstand.

Footnotes

  1. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, beschlossen von Bundestag und Bundesrat am 10.07.2026, ausgefertigt am 23.07.2026, verkündet am 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); wesentliche Teile in Kraft seit dem 29.07.2026. Stammgesetz bleibt das Gebäudeenergiegesetz vom 08.08.2020.

  2. Streichung der §§ 71 bis 73 GEG durch Art. 1 Nr. 32 des Änderungsgesetzes. Regelungstext (PDF). Der vollständige Rechtsstand, mit dem wir rechnen, mit Prüfdatum unter Quellen und Datenstand.

  3. § 80 Abs. 4 GEG — informatorisches Beratungsgespräch beim Verkauf von Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen. Gilt unverändert fort bis zur Ablösung der §§ 80 bis 83 durch Art. 2 Nr. 32 des Änderungsgesetzes zum 01.01.2027. Wir führen diesen Punkt ausdrücklich auf, weil eine frühere Fassung unserer eigenen Berechnungsgrundlage ihn fälschlich als gestrichen geführt hat.

  4. § 42 GModG — Optionenkatalog mit zehn gleichrangigen Wegen, mit Verweis auf die Maßgaben der §§ 43 bis 46: § 44 (Solar-Keymark-Zertifizierung bei Solarthermie), § 45 (Einbau von Biomasseheizungen), § 46 (Stromdirektheizung in bestehenden Wohngebäuden nur bei Unterschreitung der Anforderungen der §§ 16/19 an die Gebäudehülle um mindestens 30 %; Ausnahmen für selbst bewohnte Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen sowie den Austausch in einzelnen Räumen).

  5. § 43 GModG — Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die ab dem 29.07.2026 in Bestandsgebäude eingebaut werden. Stufen: 10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040. Das Gesetz enthält keine Stufe für 2045; wir extrapolieren keine. Erfüllungsalternativen nach § 43 Abs. 3 und 5 sowie der Havarie-Sonderfall nach § 43 Abs. 7 sind an die Bedingungen gebunden, die wir unter Quellen und Datenstand im Einzelnen ausweisen.

  6. § 42a GModG — Gesetzgebungsauftrag, keine Quote. Die Vorschrift nennt weder ein Startjahr noch einen Prozentsatz; sie verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 01.12.2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Inverkehrbringer von Brennstoffen ab dem Jahr 2045 auf klimaneutrale Brennstoffe verpflichtet. Angaben wie „Grüngasquote ab 2028" haben in § 42a keine Grundlage — auch eine frühere Fassung unserer eigenen Recherche hat das behauptet und wurde korrigiert.

  7. §§ 60a bis 60c GModG — Wärmepumpen-Prüfung, Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich; Nummerierung gegenüber dem GEG unverändert. Die Pflichten gelten für Gebäude ab sechs Wohneinheiten, nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser. Die Frist des § 60b für Anlagen mit Einbau vor dem 01.10.2009 endet am 30.09.2027. Regelungstext (PDF).

  8. Energieeffizienzklassen A+ bis H für Wohngebäude nach Anlage 10, unverändert. Die EU-Skala A–G nach Anlage 10a gilt nur für Nichtwohngebäude und erst ab dem 01.01.2027.

  9. § 108 GModG — Ordnungswidrigkeiten. Der Höchstbetrag von 50.000 € gilt nur für § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 12 bis 14; die übrigen Tatbestände sind mit 10.000 € beziehungsweise 5.000 € bewehrt.

  10. Eigene Prüfung von gesetze-im-internet.de/geg am 06.08.2026: Das Portal zeigte zu diesem Zeitpunkt noch die Fassung vor dem GModG, einschließlich § 72 und § 73 mit Inhalt. Maßgeblich sind BGBl. 2026 I Nr. 226 und die Gesetzesbegründung.

  11. Im Gesetzgebungsverfahren erhobene verfassungs- und europarechtliche Bedenken; eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht wird von Fachbeobachtern als wahrscheinlich eingeschätzt. Wir führen das als offenen Punkt unter Was wir nicht wissen.

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Häufige Fragen

Wurde das GEG durch das GModG ersetzt?
Nein. Das GModG ist kein neues Gesetz, sondern das umbenannte Gebäudeenergiegesetz. Stammgesetz bleibt das GEG vom 08.08.2020. Geändert haben sich die Überschrift und die Paragrafennummern, verkündet am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226), wesentliche Teile gelten seit dem 29.07.2026.
Was ist aus § 71 GEG geworden?
Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG ist ersatzlos gestrichen, ebenso die §§ 71b bis 71p. An dieser Stelle stehen jetzt die §§ 42 ff. GModG mit einem Katalog von zehn gleichrangig zulässigen Heizungsoptionen. § 71a (Gebäudeautomation) ist dagegen nur umgezogen und steht jetzt in § 56.
Gilt § 72 GEG mit dem Betriebsverbot für alte Heizkessel noch?
Nein. § 72 GEG ist ersatzlos gestrichen. Es gibt seit dem 29.07.2026 kein Betriebsverbot für Heizkessel mehr — für keinen Kesseltyp und kein Alter. Auch das darin enthaltene Enddatum für den fossilen Betrieb zum 31.12.2044 ist damit entfallen.
Was ist mit der Selbstnutzer-Ausnahme aus § 73 GEG?
Sie ist nicht gestrichen, sondern verschoben: Sie steht inhaltlich unverändert als § 69 Abs. 3 und 4 GModG. Sie bezog sich immer auf zwei Pflichten — das Kessel-Betriebsverbot und die Rohrleitungsdämmung. Der erste Bezug ist mit § 72 entfallen, der zweite besteht fort. Für den Heizungstausch ist die Ausnahme damit gegenstandslos.
Warum steht auf gesetze-im-internet.de noch die alte Fassung?
Das Portal aktualisiert mit Verzögerung. Anfang August 2026 zeigte es noch § 72 und § 73 mit Inhalt, obwohl beide gestrichen sind. Das ist ein Aktualisierungs-Lag, keine abweichende Rechtslage. Maßgeblich sind das Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) und die Gesetzesbegründung.