Gasheizung Zukunft 2030: Betrieb, Reparatur & was das GModG wirklich bedeutet | Raumtemperatur

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Gasheizung 2030: Darf man sie noch betreiben, reparieren und neu kaufen?

Was passiert mit deiner Gasheizung nach 2026 und 2030? Darf man sie noch reparieren, sogar neu kaufen? Rechtsstand nach der GModG-Reform vom 29.07.2026 klar erklärt — ohne Panikmache.

Gabriel Michels
Gabriel Michels
5 Min. Lesezeit

Rechtsstand: 29.07.2026 · Förderstand: 21.07.2026

Kein Gesetz hat in den letzten Jahren so viel Verwirrung ausgelöst wie das Heizungsgesetz — und die Fragen rund um die Gasheizung reißen nicht ab: Darf man sie noch reparieren? Wird sie ab 2030 verboten? Muss man sie jetzt sofort austauschen? Seit der GModG-Reform vom 29.07.2026 ist die Antwort noch entspannter als vorher — aber es gibt neue Regeln für Neueinbauten, die du kennen solltest.

Was gilt seit dem 29.07.2026 für die Gasheizung?

Das frühere Heizungsgesetz (GEG) wurde reformiert und heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — das Stammgesetz von 2020 besteht weiter, nur umbenannt. Die zentrale Änderung: Die frühere 65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch ist ersatzlos gestrichen. Der Kern der Rechtslage jetzt:

Es gibt weder ein Betriebsverbot für bestehende Gasheizungen noch eine Vorgabe, welche Technik du beim Neueinbau wählen musst. § 42 GModG erlaubt Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen ausdrücklich gleichrangig neben Wärmepumpe, Pellets & Co.

Darf ich meine Gasheizung noch reparieren?

Ja — unbegrenzt. Das gilt unverändert. Du kannst:

  • Brenner tauschen
  • Pumpen und Ventile reparieren
  • Wärmetauscher ersetzen
  • Regelungstechnik modernisieren

Und selbst wenn die Anlage irreparabel ausfällt, darfst du danach direkt wieder eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen lassen — die frühere Übergangsfrist mit Gebraucht- oder Mietheizung ist gegenstandslos geworden, weil es keine Beschränkung mehr gibt, gegen die man sich übergangsweise abgrenzen müsste.

Muss eine alte Gasheizung ausgetauscht werden?

Nein. Die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG a. F.) ist seit dem 29.07.2026 gestrichen, nicht nur gelockert. Es gibt keine Altersgrenze mehr, ab der ein Kessel zwangsweise raus muss.

Wenn du auf eine Quelle stößt, die § 72 GEG noch mit Inhalt zitiert: Das ist die Fassung vor der Reform. Was gestrichen wurde und was nur eine neue Nummer hat, steht in der Paragrafen-Referenz GEG zu GModG.

Was gilt für den Neueinbau einer Gasheizung? Die Bio-Treppe

Wer eine neue fossile Heizung einbauen lässt, ist nicht mehr an die 65-%-EE-Pflicht gebunden — aber an die neue Bio-Treppe (§ 43 GModG). Sie gilt ausschließlich für nach dem 29.07.2026 neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen:

AbMindestanteil Biobrennstoff
202910 %
203015 %
203530 %
204060 %

Statt Brennstoff beizumischen kannst du die Vorgabe auch anders erfüllen — beide Wege haben Bedingungen:

  • Hybridheizung (§ 43 Abs. 5): Sie zählt nur, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlast-Wärmeerzeugers am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 erreicht — im bivalent-alternativen Betrieb mindestens 40 %. Dazu kommen Nachweispflichten: ab dem 01.01.2029 für die übrigen Betriebsweisen, nach dem 31.12.2039 für Gebäude ab sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude. Eine Alibi-Wärmepumpe neben dem Gaskessel reicht also nicht.
  • Solarthermie (§ 43 Abs. 3): Für die Jahre 2029 bis 2034 gibt es eine vereinfachte Erfüllungsvermutung über die Aperturfläche. Danach — und für eine Anrechnung über 15 % hinaus — braucht es einen Nachweis durch eine nach § 88 GModG berechtigte Person. 2035 endet das Pauschalverfahren, nicht die Anrechenbarkeit.

Bei einer Havarie unterscheidet § 43 Abs. 7 zwei Fälle: Wird die Heizung zwischen dem 01.01.2028 und dem 31.12.2028 eingebaut, greift die Bio-Treppe erst 12 Monate nach dem Einbau. Ab dem 01.01.2029 gibt es keinen Aufschub mehr, sondern ein Einfrieren des Niveaus — 12 Monate lang gilt die Stufe weiter, die im Moment des Ausfalls galt, danach die dann aktuelle.

Deine bestehende Gasheizung ist von der Bio-Treppe nicht betroffen — sie greift nur bei einer echten Neuinstallation.

Und die vielzitierte Grüngasquote? Die gibt es noch nicht. § 42a GModG enthält weder ein Startjahr noch einen Prozentsatz. Er verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 01.12.2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Inverkehrbringer von Brennstoffen verpflichtet, ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Ob es Zwischenstufen gibt, ab wann sie greifen und was sie kosten, steht nicht im Gesetz. Wer dir eine „Grüngasquote ab 2028" als geltendes Recht präsentiert, geht über den Text hinaus. Kommt die Regelung, träfe sie dich über den Brennstoffpreis — anders als die Bio-Treppe dann auch bei einer Bestandsanlage.

Was kostet die Gasheizung in Zukunft — durch den CO2-Preis?

Das ist inzwischen das stärkere Argument als gesetzliche Vorgaben. Der CO2-Preis auf Erdgas:

JahrCO2-PreisMehrkosten*
202555 €/t+263 €/Jahr
202655–65 €/t (Ø 60)+287 €/Jahr
202755–65 €/t (Ø 60) — Regierungsentwurf vom 12.08.2026, noch nicht in Kraft+287 €/Jahr
202845–60 €/t, ETS2-Start~215–287 €/Jahr
203048–350 €/t — Spanne, keine Punktschätzung möglich~230–1.675 €/Jahr

*Typisches EFH, 140 m², 20.000 kWh/Jahr Gasverbrauch — das entspricht 4,02 t CO2 pro Jahr (Emissionsfaktor 0,2009 kg/kWh nach EBeV 2030 Anlage 2). Beträge brutto inklusive Mehrwertsteuer. Nur CO2-Abgabe, ohne Gaspreisentwicklung. Stand: 25.08.2026.1

Ab 2030 lässt sich der CO2-Preis nicht mehr seriös auf eine einzelne Zahl eingrenzen — die Spanne zwischen dem unteren und oberen Szenario ist zu groß dafür.


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Wäre eine Hybridheizung jetzt die kluge Lösung?

Wer heute eine neue Heizung braucht und nicht sofort auf eine reine Wärmepumpe umsteigen will, hat mit der Hybridheizung weiterhin eine attraktive Option — jetzt aus wirtschaftlichen statt aus rechtlichen Gründen.

Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe kombiniert mit einem Gas-Brennwertkessel ist seit der Reform ohnehin GModG-konform, weil praktisch jede Technik erlaubt ist. Sie kann außerdem die Bio-Treppe (§ 43 GModG) erfüllen — aber nur, wenn sie richtig ausgelegt ist: Nach § 43 Abs. 5 muss die Wärmepumpe mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlast-Wärmeerzeugers am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 erreichen, im bivalent-alternativen Betrieb mindestens 40 %. Wird die Wärmepumpe zu klein dimensioniert, bleibt es bei der Beimischungspflicht. Achte bei Angeboten also auf die Leistungsangabe, nicht nur auf das Wort „Hybrid". Weitere Pluspunkte:

  • Kein vollständiger Heizungstausch nötig (bestehender Gaskessel kann bleiben)
  • Förderfähig (KfW 458) für den Wärmepumpenanteil
  • Günstigere Alternative zur reinen Wärmepumpe bei schlecht gedämmten Altbauten
  • Senkt den CO2-Abgabe-Anteil, weil weniger Gas verbrannt wird

Der Nachteil: Langfristig hängt man noch am Gasanschluss und zahlt CO2-Abgaben auf den verbleibenden Gasanteil — und wäre von einer künftigen Grüngas-Regelung nach § 42a GModG betroffen wie jeder andere Gaskunde auch, sobald der dort angekündigte Gesetzentwurf vorliegt.

Gasheizung für Neubauten: seit der Reform wieder möglich

Vor der GModG-Reform galt für Neubauten in neuen Baugebieten die 65-%-EE-Pflicht bereits seit dem 1. Januar 2024. Diese Vorgabe ist mit der Reform vom 29.07.2026 entfallen — die freie Heizungswahl nach § 42 GModG gilt auch für Neubauten. Für neu eingebaute fossile Heizungen greift ab 2029 die Bio-Treppe.

Fazit: Du musst nicht mehr. Aber rechnen solltest du.

Wer eine funktionierende Gasheizung hat, muss nichts tun — das war schon vor der Reform so und gilt jetzt erst recht. Aber der Verzicht auf Pflichten ändert nichts an der wirtschaftlichen Rechnung:

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus liegt seit 21.07.2026 bei 16 % und sinkt planmäßig bis auf 0 % ab 01.08.2028
  • Der CO2-Preis macht Gasheizungen mittelfristig teurer, spätestens mit dem ETS2-Start 2028
  • Planung, Angebote und Installation dauern 6–12 Monate

Informieren schadet nicht. Rechnen lohnt sich — unabhängig davon, ob eine Pflicht dahintersteht.

Weiterführende Artikel: GModG 2026: Was aus dem Heizungsgesetz geworden ist · CO2-Abgabe auf Gas und Öl 2026

Footnotes

  1. Korrektur vom 25.08.2026: Eine frühere Fassung dieser Tabelle rechnete mit einem zu niedrigen Emissionsfaktor (rund 0,156 statt 0,2009 kg CO2/kWh) und mit einem Korridor für 2030 von 48–180 statt 48–350 €/t. Die CO2-Kosten waren dadurch um rund ein Viertel zu niedrig ausgewiesen und die Obergrenze für 2030 deutlich zu eng. Maßgeblich sind die Werte unter Quellen und Datenstand, mit denen auch der Report rechnet.

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Häufige Fragen

Darf ich meine Gasheizung nach 2030 noch betreiben?
Ja. Es gibt kein Betriebsverbot für bestehende Gasheizungen — das galt schon vorher und gilt nach der GModG-Reform vom 29.07.2026 erst recht: Es gibt inzwischen nicht einmal mehr eine Austauschpflicht für alte Kessel.
Darf ich eine defekte Gasheizung noch reparieren lassen?
Ja, unbegrenzt. Und selbst wenn sie irreparabel ausfällt, darfst du seit der Reform wieder direkt eine neue Gasheizung einbauen lassen — es gibt keine 65%-EE-Pflicht mehr, die das verhindert.
Kann ich heute noch eine neue Gasheizung kaufen?
Ja, uneingeschränkt — die freie Heizungswahl nach § 42 GModG erlaubt seit dem 29.07.2026 wieder ausdrücklich Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Für neu eingebaute fossile Heizungen gilt ab 2029 die Bio-Treppe (§ 43 GModG): steigende Mindestanteile Biobrennstoff, beginnend bei 10 %.
Steigen die Kosten für Gasheizungen durch den CO2-Preis stark?
Ja, mittelfristig deutlich. Der CO2-Preis liegt 2026 bei 55–65 €/t und soll 2027 auf diesem Niveau bleiben — der Regierungsentwurf dazu wurde am 12.08.2026 vom Kabinett beschlossen, ist aber noch nicht in Kraft. Ab 2028 startet mit dem ETS2 der europäische Emissionshandel für Gebäudewärme, und ab 2030 muss mit einer breiten Preisspanne von 48–350 €/t gerechnet werden. Für ein Einfamilienhaus mit 20.000 kWh Gas sind das 2026 rund 287 € im Jahr, 2030 zwischen 230 und 1.675 €.