Das Heizungsgesetz ist reformiert. Was jetzt wirklich für dich gilt.
Am 29.07.2026 wurde das Heizungsgesetz reformiert und in GModG umbenannt: keine Austauschpflicht, keine 65-%-Pflicht. Was gestrichen wurde, was weiter gilt — und was das für deine Entscheidung bedeutet.

Rechtsstand: 29.07.2026 · Förderstand: 21.07.2026
Am 29. Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft getreten, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Damit ist der Teil des Heizungsgesetzes weg, über den seit 2023 gestritten wurde: die Pflicht, alte Kessel auszutauschen, und die Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung 65 % erneuerbare Energien zu erreichen.
Wenn du diesen Artikel liest, weil du gerade vor einer Heizungsentscheidung stehst: Die kurze Antwort ist, dass dir niemand mehr vorschreibt, welche Heizung du einbaust, und dass kein Kessel mehr allein wegen seines Alters raus muss. Vorgaben gibt es weiter — für neu eingebaute fossile Heizungen die Bio-Treppe des § 43, und die Dämm- und Prüfpflichten aus dem Stammgesetz gelten unverändert. Die längere Antwort ist, dass sich die Rechnung nicht erledigt hat — sie ist nur wieder deine eigene geworden.
Was tatsächlich gestrichen wurde
Artikel 1 Nummer 32 des GModG hebt die §§ 71 bis 73 des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes ersatzlos auf.1 Damit sind vier Regelungen verschwunden, die in fast jedem Ratgeber der letzten drei Jahre standen:
- Die 30-Jahre-Austauschpflicht. Ein Kessel, der älter ist als 30 Jahre, muss nicht mehr getauscht werden.
- Die 65-%-Erneuerbare-Pflicht. Beim Einbau einer neuen Heizung gibt es keine Mindestquote erneuerbarer Energien mehr.
- Das Betriebsende für fossile Heizungen. Das früher genannte Enddatum ist als rechtlicher Begriff nicht mehr vorhanden.
- Die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung.
§ 42 GModG stellt zusätzlich den Grundsatz der freien Heizungswahl klar:2 Wenn du in einem bestehenden Gebäude eine Heizung ersetzt, ist keine Technologie mehr verboten. Bedingungslos ist das aber nicht — § 42 ordnet im selben Zug an, dass „die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten" sind. Neben der Bio-Treppe (§ 43, siehe unten) betrifft das vor allem Solarthermie (§ 44, Solar-Keymark), Biomasse (§ 45) und die Stromdirektheizung: Die ist im Bestand nach § 46 nur zulässig, wenn die Gebäudehülle die Anforderungen der §§ 16/19 um mindestens 30 % unterschreitet — mit Ausnahmen für selbst bewohnte Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen und für den Austausch in einzelnen Räumen.3
Was das GModG nicht ist
Es ist keine Abschaffung des Gebäudeenergiegesetzes. Das Stammgesetz vom 8. August 2020 gilt weiter — es heißt nur seit dem 29. Juli 2026 anders.4 Gestrichen wurden die Heizungsparagrafen, nicht das Gesetz. Wer irgendwo liest, das GEG sei abgeschafft worden, liest etwas Falsches, und meistens folgt darauf noch etwas Falsches.
Der Unterschied ist nicht akademisch: Aus dem Stammgesetz kommen genau die Pflichten, die weiterhin gelten.
Was weiter gilt
Das ist der Teil, den die Erleichterung gerne überdeckt. „Ich habe keine Pflichten mehr" ist genauso falsch wie die Panik davor.
| Pflicht | Fundstelle | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| Dämmung der obersten Geschossdecke5 | § 35 | Bestandsgebäude ohne ausreichende Dämmung |
| Dämmung zugänglicher Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen6 | § 69 | Ausnahme für Selbstnutzer von Ein- und Zweifamilienhäusern (§ 69 Abs. 3) |
| Heizungsprüfung und Wärmepumpen-Check7 | §§ 60a–60c | je nach Anlagentyp und Gebäudegröße; für Anlagen von vor dem 01.10.2009 läuft die Frist des § 60b am 30.09.2027 ab |
| Energieausweis8 | §§ 80 ff. | bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung — in dieser Fassung noch bis 31.12.2026 |
| Zwei-Jahres-Frist zur Nachrüstung9 | § 69 Abs. 4 | wer ein zuvor selbst bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus im ersten Eigentumsübergang seit dem 01.02.2002 übernommen hat |
Die beiden letzten Zeilen hängen zusammen: Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus selbst bewohnt, ist von der Rohrleitungsdämmung ausgenommen — diese Ausnahme entfällt aber beim ersten Eigentumsübergang seit dem 01.02.2002, und der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die Dämmpflichten nachzuholen.
Verstöße bleiben Ordnungswidrigkeiten. Der oft zitierte Höchstbetrag von 50.000 € gilt allerdings nur für die in § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 12 bis 14 genannten Tatbestände — die übrigen sind auf 10.000 € oder 5.000 € gedeckelt.10
Die Paragrafennummern in dieser Tabelle sind neu: Mit dem GModG ist etwa § 47 GEG zu § 35 geworden. Die vollständige Zuordnung alt zu neu steht in unserer Paragrafen-Referenz GEG zu GModG.
Neu: die Bio-Treppe für neu eingebaute fossile Heizungen
An die Stelle der 65-%-Pflicht tritt § 43 GModG, und der wirkt in eine andere Richtung. Er verpflichtet nicht zum Umstieg, sondern verlangt von neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen einen steigenden Anteil Biobrennstoff:11
| Ab | Mindestanteil Biobrennstoff |
|---|---|
| 01.01.2029 | 10 % |
| 01.01.2030 | 15 % |
| 01.01.2035 | 30 % |
| 01.01.2040 | 60 % |
Drei Dinge dazu, die regelmäßig falsch wiedergegeben werden:
Bestandsheizungen sind nie betroffen. Die Bio-Treppe gilt ausschließlich für Anlagen, die ab dem 29.07.2026 eingebaut werden.11 Deine vorhandene Gasheizung fällt nicht darunter, egal wie alt sie wird.
Das Gesetz endet bei 60 %. Eine Stufe nach 2040 steht dort nicht. Wir schreiben deshalb auch keine fort.
Eine Hybridheizung erfüllt die Anforderung nicht automatisch. § 43 Abs. 5 knüpft das an einen Leistungsanteil der Wärmepumpe von mindestens 30 % am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825, bei bivalent-alternativem Betrieb 40 %.12 Das ist eine Angabe aus der Anlagenauslegung, die kein Online-Rechner kennen kann — deiner auch nicht. Frag danach, bevor du eine Hybridlösung als erledigt verbuchst.
Solarthermie zählt dauerhaft mit; die vereinfachte Erfüllungsvermutung über die Kollektorfläche gilt allerdings nur von 2029 bis Ende 2034, und oberhalb eines angerechneten Anteils von 15 % ist ein Nachweis nach § 88 GModG nötig.13
Für den Havarie-Fall — deine alte Heizung fällt ungeplant aus und muss kurzfristig fossil ersetzt werden — kennt § 43 Abs. 7 zwei getrennte Regelungen. Wird der Ersatz im Jahr 2028 eingebaut, greift die Bio-Treppe erst zwölf Monate nach dem Einbau; die Frist läuft also ab dem Einbaudatum, nicht ab dem Ausfall. Bei Einbau ab 2029 gibt es keinen Aufschub, sondern ein Einfrieren: Die im Moment des Ausfalls geltende Stufe gilt zwölf Monate weiter.14
Was noch offen ist
§ 42a GModG wird häufig als „Grüngasquote" zitiert. Das ist er nicht. Der Paragraf verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Inverkehrbringer von Brennstoffen ab 2045 auf klimaneutrale Brennstoffe verpflichtet. Er nennt weder ein Startjahr noch einen Prozentsatz.15
Wir schreiben das so deutlich, weil wir es selbst falsch hatten: In einer früheren Version dieses Produkts stand eine Quote mit Jahreszahl und Prozentwert — in der Berechnung, auf sechs Seiten, im PDF und in den Texten unserer KI. Alles widerspruchsfrei, und trotzdem frei erfunden. Was wir heute nicht wissen, steht deshalb auf unserer Seite Quellen und Datenstand.
Ebenfalls beschlossen, aber noch nicht in Kraft: Zum 1. Januar 2027 ersetzt Artikel 2 Nr. 32 des GModG die §§ 80 bis 83 vollständig durch ein digitales, maschinenlesbares Energieausweisregime.8
Und jetzt?
Es gibt keine Frist mehr, die dich zum Heizungstausch zwingt. Die Fristen aus dem Stammgesetz bleiben davon unberührt: die Heizungsprüfung nach § 60b bis zum 30.09.2027 für Anlagen, die vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden,7 und die zwei Jahre für die Nachrüstpflichten nach einem Eigentumsübergang.
Und es gibt zwei Termine, an denen es um Geld geht. Sie stehen nicht auf demselben Fundament, deshalb hier getrennt:
- 1. Februar 2027 — veröffentlichte Förderrichtlinie. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 16 auf 12 %, die förderfähigen Kosten von 28.000 auf 27.250 €. Maßgeblich ist das Datum deiner Antragstellung. Das ist geltendes Förderrecht, und unsere Berechnung rechnet damit.16
- 31. Dezember 2026 — Stichtag aus einem Gesetzentwurf. Wer eine Photovoltaikanlage bis dahin ans Netz anschließt und in Betrieb nimmt, behält nach heutigem Recht die Einspeisevergütung für 20 Jahre. Was danach gilt, regelt die EEG-Novelle 2027 — ein Regierungsentwurf vom 29.07.2026, der das Bundestagsverfahren noch vor sich hat. Der Stichtag ist deshalb kein geltendes Recht, sondern der Tag, den der Entwurf nennt. Maßgeblich wären Netzanschluss und Inbetriebnahme, nicht die Bestellung — bei Lieferzeiten und Netzanschlussterminen ein Unterschied von Monaten.17
Und es gibt die Rechnung, die vorher von der Pflicht überlagert wurde: Was kostet dich deine jetzige Heizung in den nächsten 15 Jahren, mit steigendem CO₂-Preis, und was kostet die Alternative nach Abzug der Förderung? Seit dem 29. Juli 2026 entscheidet wieder diese Frage über den Heizungstausch — und nicht mehr ein Stichtag im Gesetz.
Du musst nicht mehr. Aber rechnen solltest du.
Wenn du wissen willst, was in deinem Fall herauskommt: Der Heizungsvergleich rechnet mit dem hier beschriebenen Rechtsstand — dieselben Regeln, dieselben Daten, in drei Minuten und ohne Registrierung. Wie die Reform der Förderung wirkt, steht im Artikel zur BEG-Reform vom Juli 2026. Eine Übersicht über alle Pflichten und ihre Fundstellen findest du im Referenzartikel GEG 2024 und GModG.
Footnotes
-
Artikel 1 Nummer 32 GModG, Aufhebung der §§ 71 bis 73 GEG ohne Nachfolgeregelung. Regelungstext (PDF). ↩
-
§ 42 GModG (freie Wahl des Heizungssystems, „unter Beachtung der Maßgaben der §§ 43 bis 46"). Regelungstext (PDF). ↩
-
§§ 44 bis 46 GModG — Solarthermie (Solar-Keymark), Biomasse, Stromdirektheizung im Bestand. Regelungstext (PDF). ↩
-
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet als BGBl. 2026 I Nr. 226, in Kraft seit dem 29.07.2026. Stammgesetz ist weiterhin das Gebäudeenergiegesetz vom 08.08.2020. Regelungstext (PDF). Wir verlinken bewusst nicht gesetze-im-internet.de/geg — dort steht weiterhin die Fassung vor der Reform. ↩
-
§ 35 GModG, Dämmung der obersten Geschossdecke. Regelungstext (PDF). ↩
-
§ 69 GModG, Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Bereichen; die Selbstnutzer-Ausnahme des früheren § 73 GEG besteht als § 69 Abs. 3 fort. Regelungstext (PDF). ↩
-
§§ 60a bis 60c GModG (Heizungsprüfung, Wärmepumpen-Check); die Frist des § 60b für vor dem 01.10.2009 eingebaute Anlagen endet am 30.09.2027. Regelungstext (PDF). ↩ ↩2
-
§§ 80 ff. GModG in der bis zum 31.12.2026 geltenden Fassung; Artikel 2 Nummer 32 GModG ersetzt die §§ 80 bis 83 zum 01.01.2027 durch ein digitales, maschinenlesbares Energieausweisregime. Regelungstext (PDF). ↩ ↩2
-
§ 69 Abs. 4 GModG — zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002. Regelungstext (PDF). ↩
-
§ 108 Abs. 1 GModG. Der Höchstbetrag von 50.000 € gilt nur für die Tatbestände nach Nr. 1 bis 3 und Nr. 12 bis 14; die übrigen sind auf 10.000 € oder 5.000 € begrenzt. Regelungstext (PDF). ↩
-
§ 43 Abs. 1 GModG. Die Stufen gelten nur für Anlagen, die ab dem 29.07.2026 eingebaut werden; das Gesetz enthält keine Stufe nach 2040. Regelungstext (PDF). ↩ ↩2
-
§ 43 Abs. 5 GModG — Mindestanteil der Wärmepumpe an der Spitzenlast-Leistung am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825. Regelungstext (PDF). ↩
-
§ 43 Abs. 3 GModG (Solarthermie, vereinfachte Erfüllungsvermutung vom 01.01.2029 bis 31.12.2034) und § 88 GModG (Nachweis). Die 15 % sind eine Nachweisschwelle, keine Obergrenze der Anrechnung. Regelungstext (PDF). ↩
-
§ 43 Abs. 7 GModG. Zwei getrennte Regime: Aufschub von zwölf Monaten ab Einbau bei Einbau im Jahr 2028, Einfrieren der geltenden Stufe für zwölf Monate bei Einbau ab 2029. Regelungstext (PDF). ↩
-
§ 42a GModG. Gesetzgebungsauftrag an die Bundesregierung, bis zum 01.12.2026 einen Entwurf vorzulegen, der Inverkehrbringer von Brennstoffen ab 2045 auf klimaneutrale Brennstoffe verpflichtet. Der Paragraf nennt weder ein Startjahr noch einen Prozentsatz. Regelungstext (PDF). ↩
-
BEG-Förderrichtlinie in der Fassung vom 21.07.2026, umgesetzt über das KfW-Programm 458. Die Stufentabelle, mit der wir rechnen, steht mit Prüfdatum unter Quellen und Datenstand; die Konditionen selbst bei der KfW. ↩
-
EEG-Novelle 2027, Regierungsentwurf auf Grundlage des Kabinettsbeschlusses vom 29.07.2026. Das Bundestagsverfahren steht aus, eine beihilferechtliche Genehmigung ebenfalls. Hier steht bewusst keine Fundstelle: Uns liegt zu diesem Vorhaben keine Primärquelle vor, nur Berichterstattung — deshalb nennen wir den Stichtag, aber keine Vergütungssätze. Sobald die vom Bundestag beschlossene Fassung vorliegt, ergänzen wir beides. ↩
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Häufige Fragen
- Muss ich meine alte Heizung jetzt noch austauschen?
- Nein. Die 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Kessel wurde mit dem GModG am 29.07.2026 ersatzlos gestrichen. Auch die 65-%-Erneuerbare-Pflicht beim Einbau einer neuen Heizung ist entfallen. Andere Pflichten bestehen weiter: die Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35), die Dämmung von Heizungsrohren in unbeheizten Räumen (§ 69, mit Ausnahme für Selbstnutzer von Ein- und Zweifamilienhäusern) und die Heizungsprüfung nach §§ 60a–60c.
- Darf ich wieder eine reine Gasheizung einbauen?
- Ja. § 42 GModG stellt die freie Wahl des Heizungssystems ausdrücklich klar. Für fossile Heizungen, die ab dem 29.07.2026 neu eingebaut werden, gilt allerdings die Bio-Treppe des § 43: ab 2029 ein Mindestanteil Biobrennstoff von 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 %. Bestehende Heizungen sind davon nie betroffen.
- Wurde das GEG abgeschafft?
- Nein. Das Gebäudeenergiegesetz von 2020 besteht als Stammgesetz weiter und heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz. Gestrichen wurden die Heizungsparagrafen §§ 71 bis 73, nicht das Gesetz.
- Was ändert sich dadurch an der Förderung?
- Nichts unmittelbar — die Förderung wurde acht Tage vorher separat reformiert, am 21.07.2026. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt seitdem halbjährlich, die förderfähigen Kosten ebenfalls. Der nächste Schritt ist der 01.02.2027.
